KATASTERVERMESSUNGEN

Soll Ihr Grundstück in zwei oder mehr Teile aufgeteilt werden, beantragen Sie eine Teilung. Diese Vermessung ist meist Voraussetzung für die Abschreibung eines Grundstücksteils beim Grundbuchamt. Wie bei der Grenzbestimmung werden auch bei den Teilungen Grenzmarken gesetzt. Anschließend werden die neu entstehenden Flurstücke in das Liegenschaftskataster und das Grundbuch übernommen.

Sonderungen sind Aufteilung von Flurstücken auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessung. Sie sind nur möglich, wenn die Katasterunterlagen eine entsprechend hohe Genauigkeit aufweisen.

Möchten Sie wissen, wo die Grenze Ihres Grundstücks verläuft, können Sie bei uns eine Grenzbestimmung beantragen. Bei der Vermessung werden die Grenzpunkte mit Grenzsteinen oder sonstige Grenzmarken abgemarkt. Anschließend findet ein Grenztermin statt und die neuen Grenzpunkte werden in das Liegenschaftskataster übernommen.

Nach dem Landesgesetz über das amtlich Vermessungswesen sind Bauherren nach Abschluss der Baumaßnahme verpflichtet, Ihr Gebäude oder jede Grundrissänderung an bestehenden Gebäuden einmessen zu lassen, damit diese in der Liegenschaftskarte eingetragen werden können. Diese Vermessung soll innerhalb eines Monats nach Rohbaufertigstellung beantragt werden.

Keine Erläuterung vorhanden.

Bei einer gesetzlichen Baulandumlegung werden die Vermessungsarbeiten in der Regel vom Umlegungsausschuss oder direkt von der Stadt oder der Gemeinde an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vergeben. Die örtlichen Vermessungsarbeiten werden dann in Absprache mit dem Umlegungsausschuss und der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses von uns durchgeführt.

Freiwillige Baulandumlegungen können nach Aufstellung des Bebauungsplans von uns durchgeführt werden

Auszüge aus der Liegenschaftskarte und der Liegenschaftsbeschreibung können Sie bei uns bestellen.